Steuern sparen: Diese Ausgaben können Eltern geltend machen
Keine Frage: Kinder kosten viel Geld. Angefangen bei der Erstausstattung an Möbeln über Kinderwagen und Babyschale bis hin zu den Kosten für Kleidung und Windeln. Wird das Kind älter, kommen noch Betreuungskosten, der Beitrag für den Sportverein und eventuell noch Kosten für Nachhilfeunterricht dazu. Zum Glück kommt der Staat Eltern bei einigen Ausgaben entgegen, sodass diese ordentlich Steuern sparen können. Hier sind die wichtigsten Tipps.
Schwangerschaft und Geburt
Im Prinzip könnt ihr alle Kosten, die euch wegen einer Schwangerschaft und der Geburt eures Kindes entstehen und die medizinisch notwendig sind, steuerlich geltend machen – und zwar als außergewöhnliche Belastungen. Davon zieht das Finanzamt allerdings eure zumutbare Belastung ab. Ob es Kosten für eine Hebamme sind, Fahrten zum Krankenhaus oder ob es um eine künstliche Befruchtung geht: Sammelt die Belege. Auch Kursgebühren oder nicht verschreibungspflichtige Medikamente wie Eisenpräparate können eingereicht werden, wenn der Arzt sie verordnet. Alles, was die Krankenkasse oder eine Krankenversicherung erstattet hat, müsst ihr natürlich vorher abziehen.
Kindergeld
Eine Leistung, die allen Eltern zusteht, egal ob es sich um leibliche Kinder oder um Pflege- oder Adoptivkinder handelt, ist das Kindergeld. Dieses erhalten sie steuerfrei. Zu beantragen ist es bei der zuständigen Familienkasse, dies geht auch rückwirkend für die vergangenen vier Jahre und das aktuell laufende Jahr. Gezahlt wird das Kindergeld mindestens bis zum 18. Lebensjahr, die Frist kann bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden, wenn das Kind noch eine Ausbildung macht oder studiert.
Kinderfreibetrag
Eltern dürfen pro Jahr einen gewissen Betrag einnehmen, ohne dass sie ihn versteuern müssen. 2016 lag er bei 7.248 Euro, 2017 beträgt er 7.356 Euro. Dies ist keine staatliche Leistung, die den Eltern ausgezahlt wird, sondern ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und der sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt. Eltern haben so lange Anspruch auf den Kinderfreibetrag, wie auch der Kindergeldanspruch besteht. Vor allem gutverdienende Paare können vom Kinderfreibetrag profitieren. Das Finanzamt prüft immer automatisch, ob im vorliegenden Fall Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gewährt wird.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Wer das Kind ohne Partner groß zieht, hat es besonders schwer. Der Elternteil kann dann meist nur in Teilzeit arbeiten und verdient entsprechend wenig. Um Alleinerziehenden finanziell entgegenzukommen, erhalten sie in Steuerklasse II einen Entlastungsbeitrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr für das erste Kind. Für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro. Diesen Freibetrag könnt ihr euch schon beim Lohnsteuerabzug sichern. Dank des Entlastungsbetrags zieht der Arbeitgeber direkt weniger Lohnsteuer vom Gehalt ab. Der Entlastungsbeitrag steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, erhält ihn derjenige, der auch das Kindergeld bezieht.
Kinderbetreuung
Bis die Kinder 14 Jahre alt sind, können Eltern Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Dazu zählen Kosten für Kita, den Hort oder Tagesmütter. Laut Gesetz sind zwei Drittel der Kosten – jedoch maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind – als Sonderausgaben von der Steuer absetzbar. Es werden nur die tatsächlich angefallenen Ausgaben anerkannt, die Kosten für Verpflegung berücksichtigt das Finanzamt nicht. Auch die Kosten für Babysitter und Au-pairs könnt ihr absetzen. Bei einem Au-pair wird davon ausgegangen, dass es die Hälfte der Zeit mit Hausarbeit, die andere Hälfte mit Kinderbetreuung verbringt. Also könnt ihr die Hälfte der Ausgaben für die Kinderbetreuung anrechnen. Wichtig ist nur, dass ihr eine Rechnung erhaltet und den Betrag überweist. Nicht berücksichtigt werden Ausgaben für Musikunterricht, Sportvereine oder andere Freizeitvergnügen. Wenn das Kind auf eine Privatschule geht, können Eltern 30 Prozent des Schulgeldes, jedoch maximal 5.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgaben geltend machen.
Behinderte oder chronisch kranke Kinder
Für Kinder mit Behinderung gibt es den sogenannten Behinderten-Pauschbetrag. Dieser deckt typische und regelmäßige Kosten ab, die aufgrund der Behinderung entstehen. Dazu gehören unter anderem die Kosten für Medikamente und Hilfsmittel wie ein Rollstuhl oder Prothesen. Seine Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Unter Umständen steht Eltern auch ein Pflege-Pauschbetrag zu. Muss das Kind, während die Eltern arbeiten, in einer Kurzzeitpflege untergebracht werden, können die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass ein Amtsarzt die Notwendigkeit bescheinigt. Natürlich steht auch Eltern von behinderten Kindern Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zu, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst versorgen kann.
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